ESRS – Eine Einführung zu den European Sustainability Reporting Standards
ESRS (European Sustainability Reporting Standards) – Ein Überblick
Am 31. Juli hat die Europäische Kommission die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Sie gelten für alle Unternehmen im Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Directive (CSRD). Des Weiteren tragen die Richtlinien dazu bei mehr Transparenz über die erforderlichen Offenlegungspflichten zu schaffen. In diesem Artikel möchten wir die wesentlichen Punkte zu den ESRS besprechen. Der Artikel soll kleinen und mittleren Unternehmen helfen einen Überblick zu gewinnen, um die nächsten Schritte für ein Reporting einzuleiten.
Für wen kommen die ESRS zur Anwendung?
Mit wenigen Ausnahmen fallen alle grossen, gelisteten und nicht gelisteten Unternehmen in den Anwendungsbereich der CSRD und somit der ESRS. Es müssen zwei der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Bilanzsumme von mehr als EUR 20m
- Nettoumsatz von mehr als EUR 40m
- Durchschnittliche Anzahl an Mitarbeitern im Geschäftsjahr höher als 250
Wann treten die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in Kraft?
Die Einhaltung der neuen Reportingvorschriften wird im Laufe der Zeit schrittweise eingeführt, abhängig vom Profil der Organisation:
Januar 2024: Unternehmen unterliegen bereits der Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Berichterstattung im Jahr 2025 auf Basis der Daten von 2024)
Januar 2025: Große Unternehmen unterliegen derzeit nicht der Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Berichterstattung im Jahr 2026 auf Basis der Daten von 2025)
Januar 2026: börsennotierte KMU und andere Unternehmen (Berichterstattung im Jahr 2027 auf Basis der Daten von 2026)
Januar 2028: Nicht-EU-Unternehmen mit bedeutenden Unternehmen in der EU (Berichterstattung im Jahr 2029 auf Daten von 2028)
Es ist erwähnenswert, dass einigen KMU drei zusätzliche Jahre gewährt wurden, um die CSRD einzuhalten, und dass sie bis 2028 aussteigen können.
Warum wurden die Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erlassen?
Nach dem Recht der Europäischen Union müssen bereits grosse Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. Dies hilft der Öffentlichkeit die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu bewerten. Allerdings gibt es verstärkt Hinweise, dass die Informationen häufig Fehler enthalten, nicht vergleichbar sind und Unternehmen viel Spielraum in der Erstellung der Berichte haben. Dies führt dazu, dass die Nutzer der Informationen (beispielsweise Anleger, Institutionen des öffentlichen Rechts usw.) nicht auf die Korrektheit und Vollständigkeit vertrauen können. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben und führt zum Beispiel auch bei der Offenlegungsverordnung für nachhaltige Finanzprodukte zu Problemen. Deshalb hat die Kommission gemeinsame Standards im Einklang mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) erlassen. Die Standards sollen die Unternehmen dabei unterstützen, ihre Nachhaltigkeitsleistung effizienter zu kommunizieren und zu verwalten und somit einen besseren Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen zu erhalten.
Durch gemeinsame Standards soll die heute übliche Verwendung freiwilliger Standards vermieden werden und ein einheitlicher Qualitätsstandard geschaffen werden. Zusätzlich können Unternehmen ihre Berichterstattungskosten mittel- und langfristig senken.
Worüber müssen Unternehmen Bericht erstatten?
Die ESRS folgen dem Grundsatz der „doppelten Wesentlichkeit“, d. h. die Unternehmen müssen Informationen sowohl zu ihren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt als auch zu finanziellen Risiken und Chancen soziale und ökologische Fragen für das Unternehmen beinhalten. Im Einklang mit dem EFRAG-Vorschlag gibt es zwölf ESRS, die Nachhaltigkeitsaspekte vollumfänglich abdecken:
1. Allgemeine Anforderungen aus den ESRS
2. Allgemeine Angaben aus den ESRS
3. Klimawandel
4. Umweltverschmutzung
5. Wasser- und Meeresressourcen
6. Biologische Vielfalt und Ökosysteme
7. Ressorucennutzung und Kreislaufwirtschaft
8. Eigene Belegschaft
9. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
10. Betroffene Gemeinschaften
11. Verbraucher und Endnutzer
12. Unternehmenspolitik (gemäss ESRS)
Welche Konsequenzen ergeben sich für den Mittelstand?
Für börsennotierte KMU besteht die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst ab dem Geschäftsjahr 2026, mit der Möglichkeit einen zusätzlichen Aufschub um zwei Jahre zu erhalten. Somit verbleibt genügend Zeit, um eine Implementierung der ESRS vorzunehmen. Darüber hinaus können börsennotierte KMUs nach verhältnismäßigen Standards Bericht erstatten. Die EFRAG arbeitet derzeit die Entwürfe der verhältnismäßigen Standards für börsennotierte KMU aus.
Nichtsdestotrotz, können bestimmte nicht börsennotierte KMU von verschiedenen Interessensverbänden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gebeten werden. Beispielweise können grosse, an der Börse gelistete Unternehmen (Volkswagen) nachhaltigkeits-bezogene Informationen von ihren kleineren KMU-Zulieferer verlangen. Obwohl das KMU rein rechtlich gesehen nicht verpflichtet wäre, muss jedoch über eine Implementierung nachgedacht werden. Andersfalls können Vertragsbeziehungen und Umsatz negativ beeinflusst werden. Die EFRAG entwickelt daher auch vereinfachte freiwillige Standards für nicht börsennotierte KMU.
Fazit und Ausblick
Die oben genannten Ausführungen zeigen, dass die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) eine weitreichende Wirkung haben und die Berichterstattung zukünftig prägen werden. Auch die Auswirkungen auf den Mittelstand sind nicht zu vernachlässigen, da Investitionen in Prozesse und Reporting-Systeme anstehen können. Die Anwendung ab 2026 mit möglichem Aufschub lässt jedoch genügend Flexibilität zu, um diese Anforderungen umzusetzen.